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§ 529 ZPO (Ploier)

Ploier2. AuflOktober 2024

Fünfter Teil
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

 

§ 529 (1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:

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