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§ 313 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 313 Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.

Literatur

Wie Vor §§ 292 ff.

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