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§ 290 ZPO (Albiez)

Albiez2. AuflOktober 2024

§ 290 Aus dem Umstande, daß die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen entspricht.

IdF RGBl 1895/113.

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