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§ 103 ZPO (Albiez)

Albiez2. AuflOktober 2024

§ 103 Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

IdF BGBl 1982/201.

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