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§ 57a KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 57a (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

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