§ 57a (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,§ 57a (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,