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§ 11 KartG (Von der Thannen/Holzweber/Dietz)

Von der Thannen/Holzweber/Dietz1. AuflDezember 2023

§ 11 (1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.

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