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§ 15 BTVG (Prader/Pittl)

Prader/Pittl2. AuflSeptember 2023

§ 15 Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

Materialien

[ErlRV 312 XX. GP ]

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