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§ 83*)*)Für Recherchen und die kritische Lektüre dieser Kommentierung danke ich Herwig Mitter. (Magdalena Pöschl)

Pöschl/1. AuflOktober 2019

(1) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2015 [VfGH]).

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.

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