§ 19 Die AHK sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at ) dauerhaft bereitzustellen.
Literatur
Siehe § 1 RATG.
§ 19 Die AHK sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at ) dauerhaft bereitzustellen.
Literatur
Siehe § 1 RATG.