C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27 (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.<i>Nademleinsky</i> in <i>Schwimann/Neumayr</i> (Hrsg), ABGB Taschenkommentar<sup>Aufl. 6</sup> (2023) § 27 IPRG, Seite 2243 Seite 2243