vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 12–14 EKHG (Neumayr)

Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 12 (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen

die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, dass infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte