8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.