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§ 36 EPG (Jesser-Huß)

Jesser-Huß6. AuflAugust 2023

§ 36 In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendun

Seite 2055

gen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.

Fassung BGBl I 2009/135

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