6. Abschnitt
Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Vor §§ 20–42 EPG
Für die Folgen einer Partnerschaftslösung wurde eine Regelung elterlicher Beziehungen zu gemeinsamen Kindern zunächst für entbehrlich gehalten; seit 1. 8. 2013 (AdRÄG 2013 BGBl I 2013/179) bestimmt § 43 Abs 1 Z 27, dass die jeweiligen, gemeinsame Kinder betreffenden scheidungsrechtlichen Vorschriften bei der EP sinngemäß anzuwenden und damit die in der Stammfassung vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Lücken zu schließen sind.