§ 16 (1) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (§ 15 Abs. 1) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.