Die §§ 15–18 sind trotz abweichender Gliederung im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Regelung der Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung der §§ 49–61 EheG, auf deren Erl verwiesen werden kann. Zur leichteren Orientierung werden bei den jeweiligen Vorschriften die Vorbildbestimmungen des EheG angegeben und zusätzlich allfällige Abweichungen erörtert.