§ 75 Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
Fassung BGBl I 2009/135
§ 75 Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
Fassung BGBl I 2009/135