§ 28 (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 22 Abs. 1 nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.<i>Nademleinsky</i> in <i>Schwimann/Neumayr</i> (Hrsg), ABGB Taschenkommentar<sup>Aufl. 6</sup> (2023) § 28 EheG, Seite 1917 Seite 1917