§ 24 Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.
Fassung BGBl I 2009/135
§ 24 Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.
Fassung BGBl I 2009/135