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§ 6 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.

Fassung dRGBl I 1938, 807

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