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§ 1486a ABGB (Garber)

Garber6. AuflAugust 2023

§ 1486a Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

Fassung BGBl I 1999/125

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