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§ 1431 ABGB (Leupold)

Leupold6. AuflAugust 2023

§ 1431 Wenn jemanden aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

Fassung JGS 1811/946

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