§ 1427 Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.
Fassung JGS 1811/946
§ 1427 Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.
Fassung JGS 1811/946