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§ 1289 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1289 Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, zB Häuser und Grundstücke gegen Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.

Fassung JGS 1811/946

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