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§ 1197 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

3. Abschnitt
Rechtsverhältnisse zu Dritten

 

§ 1197 (1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

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