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§ 1181 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

2. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

 

§ 1181 Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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