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§ 1169 ABGB (Kietaibl)

Kietaibl6. AuflAugust 2023

§ 1169 Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung.

Fassung RGBl 1916/69

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