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§ 1166 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 1166 Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.

Fassung RGBl 1916/69

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