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§ 1004 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1004 Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, außer dem aber zu den unentgeltlichen.

Fassung JGS 1811/946

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