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§ 983 ABGB (Ramharter)

Ramharter6. AuflAugust 2023

Einundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Darlehensvertrage

 

§ 983 Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.

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