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§ 957 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

Neunzehntes Hauptstück
Von dem Verwahrungsvertrage

 

§ 957 Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.

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