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§ 860b ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 860b Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Teilen.

Fassung RGBl 1916/69

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