§ 858 In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallende Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muss er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Öffnung für den Grenznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigentümer verbunden auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines Raumes, und für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen.
Fassung JGS 1811/946