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§ 843 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke6. AuflAugust 2023

§ 843 Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden; so ist sie, und zwar, wenn auch nur ein Teilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbietung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Teilhaber zu verteilen.

Fassung JGS 1811/946

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