§ 840 Ordentlicherweise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu teilen. Ist aber diese Verteilung nicht tunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbietung zu dringen. Der gelöste Wert wird den Teilhabern verhältnismäßig entrichtet.
Fassung JGS 1811/946