Sechzehntes Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte
§ 825 So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung oder auf einen Vertrag.