§ 822 aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren.
Der Gesetzgeber hat § 822 mit dem ErbRÄG 2015 aufgehoben, weil er den Anwendungsbereich der Bestimmung für nicht mehr gegeben erachtete. Dem Schutzbedürfnis der Gläubiger sei durch die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 5 EO ausreichend Genüge getan (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 39).