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§ 822 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

§ 822 aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren.

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Der Gesetzgeber hat § 822 mit dem ErbRÄG 2015 aufgehoben, weil er den Anwendungsbereich der Bestimmung für nicht mehr gegeben erachtete. Dem Schutzbedürfnis der Gläubiger sei durch die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 5 EO ausreichend Genüge getan (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 39).

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