§ 818 ist mit dem ErbRÄG 2015 entfallen (vgl Mat 39: „Hinweis … kann entfallen.“).
Die Einantwortung hing – auch nach alter Rechtslage – nicht von der Entrichtung von Steuern und Gebühren ab. Zu beachten sind das GrEStG sowie das StiftEG. Erbschaftssteuer wird seit dem 1. 8. 2008 nicht mehr eingehoben.