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§ 800 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

§ 800 Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren.

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