§ 777 Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)
§ 777 Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)