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§ 552 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

Neuntes Hauptstück
Gewillkürte Erbfolge

 

§ 552 (1) Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

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