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§ 342 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 342 Was in den vorhergehenden Paragraphen in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.

Fassung JGS 1811/946

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