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§ 325 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 325 Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

Fassung JGS 1811/946

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