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§ 248 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

§ 248 (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

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