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§ 246 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

§ 246 (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters endet

mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,durch gerichtliche Entscheidung,

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