§ 223 Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)
§ 223 Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)