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§ 223 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 223 Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)

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