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Vor §§ 215–224 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

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Mit dem 2. ErwSchG nahm der Gesetzgeber (mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2018) Klarstellungen vor. Die §§ 215 bis 223, nicht aber § 224, gelten auch für Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, die mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind (s auch § 164 Rz 5). Durch die Einfügung von Überschriften und sprachliche Anpassungen wurden die §§ 215 ff klarer gefasst, wesentliche inhaltliche Änderungen sind mit den Anpassungen – ausgenommen in §§ 216, 221 und 222 (Einzelheiten s dort) – nicht verbunden.

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