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§ 210 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 210 (1) Die §§ 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.

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