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§ 198 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 198 (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, [des Heiratsgutes]* und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.

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