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§ 195 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 195 (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;

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